Arbeitsschutz ist Gesundheitsschutz

Warum beraten wir Kunden im Arbeitsschutz?

Weil wir davon überzeugt sind

Wir sind davon überzeugt, dass ein Mitarbeiter, der morgens gesund zur Arbeit kommt, er auch abends wieder gesund nach Hause gehen sollte. Für seine Arbeit wird er bezahlt und dementsprechend sollte er ein sicheres Arbeitsumfeld für seine Tätigkeit haben, sowie seine Arbeit sicher ausführen können.
Unsere Philosphie ist es, den Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit gesamtheitlich zu betrachten. Daher beraten wir Kunden auf unsere persönliche Art. Das Wichtigste dabei ist der Mensch. Der Mensch steht bei unserer Arbeit im Fokus.

Arbeitsschutz gesamtheitlich betrachten

Expertenprofil

Luca Frohnhofen

Leistungen

Qualifikationen

Fokus

Wir arbeiten für die Stadt, Kommunen und Verwaltungen und in den Branchen Baugewerbe, Baustoffe, Maschinenbau-Industrie und Gesundheitswesen, wie Altenpflege und Arztpraxen.

Arbeitsschutz und Brandschutz in Heinsberg und Umgebung

Sind Sie bereit für richtigen Arbeitsschutz?

Es fängt in den Köpfen der Führungskräfte an und überträgt sich auf die Mitarbeiter

Denken Sie an Arbeitsschutz, denken Sie sicher an persönliche Schutzausrüstung (PSA), wie Arbeitsschuhe, Sicherheitshelm, Schutzbrille usw.
Im Arbeitsschutz geht es aber viel mehr um das Thema Wertschätzung und Führung. Wertschätzung in Form von sicheren, modernen Maschinen und Anlagen, einer guten Sicherheitseinrichtung, guter persönlicher Schutzausrüstung und Schulungen. Binden Sie Ihre Mitarbeiter in den Beschaffungsprozess ein, haben Sie ein offenes Ohr für Anregungen. Denn all das ist Wertschätzung, das ist Führung. Und Führung führt zur Verringerung von Arbeitsunfällen.
Sind Führungskräfte geschult und sensibilisiert für präventiven Arbeitsschutz, überträgt sich das auf die Mitarbeiter und es gibt eine Unternehmenskultur, die offen und begeistert ist für Arbeitsschutz.

Wer ist eigentlich zuständig?

In Kürze unsere FAQ

Nach DGUV Vorschrift 1 §2 Grundpflichten des Unternehmers:
(1) Der Unternehmer hat die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu treffen.

Die Maßnahme zur Arbeitssicherheit sind insbesondere in staatliche Arbeitsschutzvorschriften (DGUV Vorschrift 1, Anlage 1) und weitere Unfallverhütungsvorschriften bestimmt. Staatliche Arbeitsschutzvorschriften, in denen vom Unternehmer zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu treffende Maßnahmen näher bestimmt sind, sind – in ihrer jeweils gültigen Fassung – insbesondere:

• Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG),
• Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV),
• Baustellenverordnung (BaustellV),
• Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV) Anmerkung: Mit Übernahme der Regelungsinhalte in die Arbeitsstättenverordnung ist die Bildschirmarbeitsverordnung am 3. Dezember 2016 außer Kraft getreten,
• Biostoffverordnung (BioStoffV),
• Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV),
• Gefahrstoffverordnung (GefStoffV),
• Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV),
• Lastenhandhabungsverordnung (LasthandhabV),
• PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV),
• Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV),
• Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung (OStrV).

Die vorstehende Auflistung ist nicht abschließend. Der gesetzliche Auftrag der Unfallversicherungsträger zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren gilt auch für Unternehmer und Versicherte, die nicht unmittelbar durch die Anwendungsbereiche der staatlichen Arbeitsschutzvorschriften erfasst sind.

Nach DGUV Vorschrift 1 § 26 Zahl und Ausbildung der Ersthelfer
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass für die Erste-Hilfe-Leistung Ersthelfer mindestens in folgender Zahl zur Verfügung stehen:
1. Bei 2 bis zu 20 anwesenden Versicherten ein Ersthelfer,
2. Bei mehr als 20 anwesenden Versicherten
a) In Verwaltungs- und Handelsbetrieben 5%,
b) In sonstigen Betrieben 10%,
c) In Kindertageseinrichtungen ein Ersthelfer je Kindergruppe
d) In Hochschulen 10% der Versicherten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)
Von der Zahl der Ersthelfer nach Nummer 2 kann im Einvernehmen mit dem Unfallversicherungsträger unter Berücksichtigung der Organisation des betrieblichen Rettungswesens und der Gefährdung abgewichen werden.

Die allgemeinen Grundsätze des Arbeitsschutzes im Sinne des § 4 Arbeitsschutzgesetz sind:
1. Die Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird,
2. Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen,
3. bei den Maßnahmen sind der Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen,
4. Maßnahmen sind mit dem Ziel zu planen, Technik, Arbeitsorganisation, sonstige Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und Einfluss der Umwelt auf den Arbeitsplatz sachgerecht zu verknüpfen,
5. individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen,
6. spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen sind zu berücksichtigen,
7. den Beschäftigten sind geeignete Anweisungen zu erteilen,
8. mittelbar oder unmittelbar geschlechtsspezifisch wirkende Regelungen sind nur zulässig, wenn dies aus biologischen Gründen zwingend geboten ist.

Die Kosten für Arbeitsschutzmaßnahmen trägt nach § 3 Abs. 3 Arbeitsschutzgesetz der Unternehmer.
Zu diesen Maßnahmen gehören z. B. die Bereitstellung von persönlichen Schutzausrüstungen, deren Pflege, Wartung, Prüfung und die besondere Unterweisung, gegebenenfalls mit Übung.

Werner von Siemens:
"Die Verhütung von Unfällen ist nicht eine Frage gesetzlicher Vorschriften, sondern unternehmerischer Verantwortung und zudem ein Gebot wirtschaftlicher Vernunft."

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41849 Wassenberg

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